Der Unterhalt für Kinder wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Kann (oder will) der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlen, kann Geld bei der „Unterhaltsvorschusskasse“ beantragt werden.
„Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für einen Monat vor dem Eingang des schriftlichen Antrages bei der Unterhaltsvorschusskasse gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren.
Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsvorschuss bis dahin noch nicht 72 Monate gezahlt worden ist.
Unterhaltsvorschuss wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für den ganzen Monat, so wird die Leistung anteilig berechnet.“
Mehr Infos hierzu: Unterhaltsvorschusskasse
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